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VGH München, Beschluss v. 20.09.2023 – 24 CS 23.650

 
 

Titel:

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Mitgliedschaft in der Partei „Die Heimat“

Normenketten:
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a, lit. b, lit. c, § 45 Abs. 1, Abs. 2
BJagdG § 17 Abs. 1 S. 2, § 18
Leitsätze:
1. Nachträgliche Tatsachen iSd § 45 Abs. 2 WaffG liegen vor, wenn die Unterstützung für die Partei „Die Heimat“ (früher: NPD) intensiviert wird, auch wenn die Parteimitgliedschaft schon früher bestand. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG n.F. bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch soweit er auf eine Partei angewendet wird. Das Parteienprivileg schützt nicht das Besitzen von Waffen. Es ist nunmehr ausreichend für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, wenn der Betreffende Mitglied einer Vereinigung ist, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf des Kleinen, Waffenscheins und der Waffenbesitzkarte, Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins, Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Mitglied der Partei „Die, Heimat“, Rechtsänderung, Tatsachenänderung
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 20.03.2023 – RO 4 S 23.304
Fundstelle:
BeckRS 2023, 26259

Tenor

 
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.

1
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs seines Kleinen Waffenscheins und seiner Waffenbesitzkarte sowie der Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins.

2
Am 7. Dezember 2016 erteilte die zu dieser Zeit zuständige Stadt Weiden in der Oberpfalz (im Folgenden: Stadt) dem Antragsteller nach Einholung von Auskünften zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bei der Polizei einen Kleinen Waffenschein (Nr. 130/2016). Nach Aktenlage hatte der Antragsteller bei einer polizeilichen Befragung im Jahr 2010 angegeben, dass er zwar nicht Mitglied der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), aber deren Unterstützer sei (Bl. 167 BA). Anfang des Jahres 2018 erkundigte sich der Antragsteller bei der Stadt hinsichtlich eines Jagdscheins und einer Waffenbesitzkarte. Mit Schreiben vom 23. April 2018 teilte das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden: BayLfV) der Stadt mit, der Antragsteller sei seit 2007 bekannt und der NPD zuzurechnen. Er sei zusammen mit Patrick Schröder an der Gestaltung des rechtsextremen Internetsenders FSN-TV und der Nachfolge-Videos auf einem YouTube-Kanal beteiligt und fungiere als Ordner bei rechtsextremistischen Veranstaltungen. Am 29. Juli 2017 sei er stellvertretender Versammlungsleiter einer rechtsgerichteten politischen Kundgebung gewesen. Aus einer polizeilichen Mitteilung vom 3. April 2018 ergibt sich, dass der Antragsteller für ein Rechtsrock-Konzert Ende Oktober 2017 Toilettenhäuschen angemietet hatte. Am 21. Juni 2018 erteilte ihm die Stadt einen Jagdschein (Nr. 77/2018) und am 22. Juni 2018 eine Waffenbesitzkarte (Nr. 13/2018).

3
Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 teilte das BayLfV der Waffenbehörde u.a. mit, der Antragsteller habe im Mai 2019 an einer von der NPD organisierten Veranstaltung und im Jahr 2018 am Europakongress der Jungen Nationalisten (JN), der Jugendorganisation der NPD, in Riesa/Sachsen teilgenommen und sei für das rechtsextremistische Medienprojekt FSN-TV („Frei-Sozial-National“) aktiv.

4
Am 25. Januar 2021 verlängerte das nunmehr zuständige Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab (im Folgenden: Landratsamt) den zunächst bis 31. März 2021 gültigen Jagdschein des Antragstellers auf dessen Antrag hin bis 13. März 2024.

5
Mit Schreiben vom 8. Juli 2022 teilte das BayLfV dem Landratsamt mit, der Antragsteller sei seit Jahren als Rechtsextremist bekannt und habe nach eigener Aussage am 14./15. Mai 2022 als gewählter Delegierter am Bundesparteitag der NPD in Altenstadt/Hessen teilgenommen. Der Antragsteller sei nach eigener Aussage aus dem Jahr 2017 bereits seit 2007 Mitglied der NPD. Informationen zu seinen rechtsextremistischen Aktivitäten seien umfassend im Internet sowie in der nationalen und internationalen Presse aufzufinden.

6
Daraufhin widerrief das Landratsamt nach Anhörung des Antragstellers mit Bescheid vom 24. Januar 2023 unter Androhung von Zwangsmitteln den Kleinen Waffenschein und die Waffenbesitzkarte (Nrn. 1 und 2 des Bescheids), erklärte den Jagdschein für ungültig und zog ihn ein (Nr. 3), traf verschiedene Nebenanordnungen (Nrn. 4 und 5) und ordnete den Sofortvollzug hinsichtlich der Nrn. 3 und 4 des Bescheids an. Zur Begründung führt das Landratsamt aus, dem Antragsteller fehle gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit, da er Mitglied der NPD sei. Zudem sei auch noch § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG erfüllt, da der Antragsteller die NPD unterstütze und § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG, da er selbst gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolge.

7
Über die gegen den Bescheid vom 24. Januar 2023 erhobene Klage (Az. RO 4 K 23.305) hat das Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht entschieden. Den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2023 abgelehnt. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, das Landratsamt habe den Widerruf zu Recht auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG n.F. gestützt, da die aktuelle Gesetzeslage heranzuziehen sei und es sich bei der in den letzten fünf Jahren fortdauernden Mitgliedschaft des Antragstellers in der NPD um eine nachträglich eingetretene Tatsache i.S.v. § 45 Abs. 2 WaffG handele. Eine Abweichung von der Regelvermutung komme nicht in Betracht. Es komme daher nicht mehr darauf an, ob auch eine Unzuverlässigkeit nach anderen Vorschriften vorliege. Bei summarischer Prüfung spreche aber viel dafür, dass die Teilnahme als Delegierter am NPD-Bundesparteitag die Voraussetzungen einer Unterstützungshandlung i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG erfülle.

8
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG n.F. verstoße gegen das Parteienprivileg und sei daher einschränkend auszulegen. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum für die Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohten, und für Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollten, überschritten, weil die gesetzgeberische Erwägung, dass allein durch die Mitgliedschaft Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit drohen könnten, unzutreffend sei. Die rückwirkende Anwendung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Verbotsverfahren verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip und es sei deshalb ein Ausnahmefall anzunehmen. Zudem handele es sich bei der fortdauernden Parteimitgliedschaft nicht um eine nachträgliche Tatsache, der Antragsteller sei vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in die NPD eingetreten.

9
Die Landesanwaltschaft Bayern tritt der Beschwerde entgegen und trägt vor, diese sei schon unzulässig, da sie sich nicht hinreichend mit dem erstinstanzlichen Beschluss auseinandersetze. Zutreffend stelle das Verwaltungsgericht auf die fortgesetzte Mitgliedschaft in den letzten fünf Jahren vor Bescheiderlass ab. Ein Verstoß gegen das Parteienprivileg liege nicht vor, da die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines Parteimitglieds die von Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtige.

10
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

 
II.

11
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern. Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 24. Januar 2023 rechtmäßig ist, da der Antragsteller zum einen Mitglied der Partei „Die Heimat“ (früher: Nationaldemokratische Partei Deutschlands – NPD) ist, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, und er diese Partei zum anderen auch unterstützt. Die Interessenabwägung ergibt deshalb unter Berücksichtigung des gesetzlichen Sofortvollzugs, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers überwiegt.

12
1. Der Widerruf des Kleinen Waffenscheins ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig, da nachträglich Tatsachen i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes (WaffG) i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328), eingetreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen.

13
1.1 In der Rechtsprechung ist diesbezüglich geklärt, dass Tatsachen i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG dann nachträglich eintreten, wenn sich nach Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis die tatsächlichen Umstände ändern. Die nachträglich geänderte Sachlage ist dann an der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids gültigen Rechtslage zu messen (vgl. BVerwG, U.v. 16. 5. 2007 – 6 C 24/06 – juris Leitsatz). Bloße Rechtsänderungen fallen nicht unter § 45 Abs. 2 WaffG und können für sich alleine nicht zu einem Widerruf führen. Deshalb können nur die Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis, bei denen keinerlei tatsächliche Änderungen eingetreten sind darauf vertrauen, dass die ursprünglichen Erlaubnisse, soweit sie damals rechtmäßig erteilt worden sind, bestehen bleiben.

14
1.2 Gemessen daran liegen hier nachträgliche Tatsachen i.S.d. § 45 Abs. 2 WaffG vor, da der Antragsteller nach Erteilung des Kleinen Waffenscheins seine Unterstützung für die Partei „Die Heimat“ erheblich intensiviert hat. Eine möglicherweise im Erteilungszeitpunkt schon bestehende Mitgliedschaft des Antragstellers in der Partei „Die Heimat“ führt nicht dazu, alle im Laufe der Zeit vorgenommenen Handlungen als Parteimitglied von vorherein als in der Mitgliedschaft bereits angelegte Tatsache betrachten zu müssen und sie damit nicht mehr als nachträgliche Tatsachen i.S.v. § 45 Abs. 2 WaffG ansehen zu können. Deshalb stellen die Unterstützungshandlungen des Antragstellers, die er nach Erteilung des Kleinen Waffenscheins vorgenommen hat, jeweils nachträgliche Tatsachen dar, die eine beachtliche Sachverhaltsänderung begründen, unabhängig davon, wann der Antragsteller tatsächlich der Partei „Die Heimat“ beigetreten ist. Nach Auskunft der Sicherheitsbehörden hat er am 12. Mai 2018 am „Europakongress“ der Jungen Nationalisten (Jugendorganisation der Partei „Die Heimat“) teilgenommen, bei dem es sich um ein jährlich stattfindendes bundesweites Diskussions- und Vernetzungstreffen handelt. Weiter hat er am 17. Mai 2019 an einem „Zeitzeugenvortrag“ teilgenommen. Bei „Zeitzeugenvorträgen“ handelt es sich um wichtige Vernetzungsveranstaltungen, bei denen die ideologische Prägung von Szeneangehörigen gefestigt wird und die damit unmittelbar der Außendarstellung dienen. Schließlich hat er im Jahr 2022 als gewählter Delegierter an einer Parteiversammlung der Partei „Die Heimat“ teilgenommen und damit öffentlich seine Verbundenheit und seinen Willen zur Förderung der Ziele der Partei zum Ausdruck gebracht.

15
1.3 Die geänderte Sachlage führt zur Unzuverlässigkeit des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG (2020), da er Mitglied der Partei „Die Heimat“ ist. Bei dieser Partei handelt es sich um eine Vereinigung, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – juris Rn. 633 ff.). Dass die Partei durch das Bundesverfassungsgericht nicht verboten wurde, hindert nicht daran, die dortigen Feststellungen zu berücksichtigen; § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG (2020) ist insoweit keine Vorschrift, die die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG (2020) auf Parteien ausschließt. Der Begriff einer Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG (2020) bildet insoweit den Oberbegriff für Vereine und Parteien im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG 2020 (vgl. Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 54).

16
Gegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG (2020) bestehen bei summarischer Prüfung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken und er muss nicht einschränkend ausgelegt werden, soweit er im konkreten Fall auf eine Partei als Vereinigung angewendet wird. Das Parteienprivileg schützt die politische Betätigung und nicht das Besitzen von Waffen (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 17 ff.). Es trifft zwar zu, dass nach dem im Jahr 2020 neu eingefügten § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG nunmehr ausreichend ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende Mitglied einer Vereinigung ist, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, um eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen und es demgegenüber bis zur Rechtsänderung darauf ankam, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass eigene Bestrebungen und Unterstützungshandlungen des Betreffenden i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (2017) vorlagen. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich aber einen weiten Gestaltungsspielraum und es ist nicht zu beanstanden, dass er bei Personen, die einem verfassungsfeindlichen Spektrum zuzuordnen sind, in der Regel die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht gegeben sieht. Denn der Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen erfordert eine stete Rechtstreue und Besonnenheit, woran bei einem solchen Personenkreis berechtigte Zweifel bestehen. Darüber hinaus ist es bei einem Regeltatbestand auch möglich, die gesetzliche Vermutung durch Darlegung eine Ausnahme rechtfertigenden Umständen zu widerlegen.

17
1.4 Darüber hinaus ist der Antragsteller auch gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG (2020) unzuverlässig, da er die Partei „Die Heimat“ unterstützt.

18
Als Unterstützungshandlung ist dabei jede Tätigkeit anzusehen, die sich – für den Betreffenden erkennbar – in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung oder die Verbreitung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen auswirkt. Der Begriff des Unterstützens wird im Waffengesetz und den diesbezüglichen Nebengesetzen nicht ausdrücklich definiert und weder der Gesetzesbegründung zum Sprengstoffgesetz 2005, an das das Waffengesetz im Jahr 2008 angeglichen werden sollte (vgl. BT-Drs. 16/7717, S. 19), noch zur Änderung des Waffengesetzes im Jahr 2008 lässt sich entnehmen, was der Gesetzgeber darunter konkret verstanden hat (missverständlich BVerwG, U.v. 19.6.2019 – 6 C 9.18 – juris, das die Rechtsänderung im Jahr 2008 nicht in den Blick nimmt). Es ist daher auf andere gängige Definitionen im Bereich des Sicherheitsrechts zurückzugreifen. So hat das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Ausländerrechts – in Anlehnung an die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Kriterien zum Unterstützungsbegriff in §§ 129, 129a StGB – jede Tätigkeit als Unterstützungshandlung angesehen, die sich – für den Ausländer erkennbar – in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt (BVerwG, U.v. 15.3.2005 – 1 C 26.03 – juris Leitsatz 2; U.v. 26.10.2010 – 1 C 19.09 – juris Rn. 21). Darunter kann die Mitgliedschaft in der verfassungsfeindlichen oder in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die missbilligten Ziele zu entfalten (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 21). Auch im Bereich des Einbürgerungsrechts (vgl. BayVGH, U.v. 27.5.2003 – 5 B 01.1805 – juris Rn. 32) und des Verfassungsschutzrechts (vgl. Aicher in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand: 15.04.2023, § 4 BayVSG Rn. 7) kann die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele als Unterstützungshandlung angesehen werden. Es reicht aus, dass Handlungen vorgenommen werden, die die innere Organisation und den Zusammenhalt des Personenzusammenschlusses, seinen Fortbestand oder die Verwirklichung seiner Bestrebungen fördern und damit seine potenzielle Gefährlichkeit festigen, also dessen Stellung in der Gesellschaft begünstigt und seine Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch sein Rekrutierungsfeld erweitert werden und dadurch insgesamt zu einer Stärkung seines latenten Gefahrenpotenzials beigetragen wird (vgl. VGH BW, B.v. 8.12.2010 – 11 S 2366/10 – NVwZ-RR 2011, 298/299). Diese Definitionen erfüllen auch im Bereich des Waffenrechts den in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7758, S. 55) manifestierten Zweck, dass jedwede – individuelle oder kollektive – verfassungsfeindliche Betätigung in der Regel zur Unzuverlässigkeit führen soll, denn damit werden Personen, die extremistischem Gedankengut nahestehen und entsprechende Vereinigungen oder Bestrebungen zu fördern suchen, erfasst (vgl. SächsOVG, U.v. 16.3.2018 – 3 A 556/17 – juris Rn. 51 ff.; HessVGH, U.v. 12.10.2017 – 4 A 626/17 – juris Rn. 42 f.).

19
Gemessen daran unterstützte der Antragsteller zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Partei „Die Heimat“ über die bloße Mitgliedschaft hinaus, denn durch seine Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen, die auch die Außendarstellung festigen, Mitglieder an die Partei binden und zur Vernetzung beitragen sollen, sollte für ihn erkennbar, positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Partei eingewirkt werden (s.o. Nr. 1.2).

20
1.5 Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Ausnahmefall vorliegt, bei dem die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG entkräftet ist. Weder hat der Antragsteller an einem Ausstiegsprogramm teilgenommen noch sich von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen anderer Mitglieder oder Anhänger der Partei „Die Heimat“ unmissverständlich und beharrlich distanziert (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 37), noch lässt das vom Beklagten für die Unzuverlässigkeitsprognose herangezogene Veralten, das bis in die jüngste Gegenwart reicht, auch nicht erkennen, dass sich der Antragsteller unter Änderung seiner Gesinnung von den verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Partei distanziert hat.

21
2. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es sich bei der Intensivierung der Unterstützung des Antragstellers für die Partei „Die Heimat“ nicht um eine Sachverhaltsänderung i.S.d. § 45 Abs. 2 WaffG, sondern um eine in der Begründung der Mitgliedschaft angelegte, bloße Fortführung einer im Erteilungszeitpunkt bereits vorhandenen Tatsachen handelt, dann könnte der Widerrufsbescheid nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG in einen Rücknahmebescheid nach § 45 Abs. 1 WaffG umgedeutet werden (stRspr, vgl. Gerlemann in Steinsdorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 45 WaffG Rn. 6 m.w.N.) und wäre ebenfalls rechtmäßig.

22
Der Kleine Waffenschein kann auch gestützt auf § 45 Abs. 1 WaffG zurückgenommen werden, da er nach der Gesetzeslage im Jahr 2016 nicht hätte erteilt werden dürfen, weil der Antragsteller schon damals die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Partei „Die Heimat“ i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG (2008) unterstützt hat und daher unzuverlässig war.

23
2.1 Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 5 Abs. 2 WaffG sowohl vor Erteilung des Kleinen Waffenscheins an den Antragsteller als auch danach, mehrfach geändert worden ist. In der Fassung vom 11. Oktober 2002, in Kraft getreten am 1. April 2003 regelte § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (2002), dass Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzen, wenn sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind. Zur Begründung ist in der Bundestagsdrucksache 14/7758 vom 7. Dezember 2001 ausgeführt, dass einer Beschlusslage der Innenministerkonferenz zufolge, die mehrfach vom Bundesrat bestätigt worden ist, jedwede – individuelle oder kollektive – verfassungsfeindliche Betätigung in der Regel zur Unzuverlässigkeit führen solle, und dass aber im Unterschied zu Nummer 2 der Begriff des „Verfolgens“ verfassungsfeindlicher Bestrebungen auch bei kollektiver Betätigung immer an die aktive individuelle Betätigung anknüpft und für die Einschlägigkeit dieses Unzuverlässigkeits-Tatbestandes eine Mitgliedschaft zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung sei (S. 55).

24
Zum 1. April 2008 änderte der Gesetzgeber § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG dahingehend, dass Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzen, wenn sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Zur Begründung ist in der Bundestagsdrucksache 16/7717, S. 19, ausgeführt, § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (2008) solle mit der Parallelregelung des § 8a Abs. 2 Nr. 3 des Sprengstoffgesetzes in Übereinstimmung gebracht werden. Sachlich neu sei die Einbeziehung auch der Unterstützung sowie die Gefährdung der auswärtigen Belange Deutschlands.

25
Mit Wirkung vom 6. Juli 2017 wurde § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (2017) noch weiter an die Formulierung im Sprengstoffgesetz angeglichen und dahingehend verschärft, dass seit diesem Zeitpunkt auch Tatsachen, die die jeweilige Annahme rechtfertigen, ausreichend sind.

26
Im Jahr 2020 wurde § 5 Abs. 2 WaffG erneut geändert, und mit Wirkung vom 20. Januar 2020 wurde § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG (2020) eingefügt, wonach es ausreichend ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass jemand in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung war, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat.

27
2.2 Gemessen an den zum Zeitpunkt der Erteilung des Kleinen Waffenscheins gültigen Vorschriften des Waffengesetzes (2008) ergibt sich aus den polizeilichen und nachrichtendienstlichen Erkenntnissen, dass der Antragsteller seit dem Jahr 2007 der rechtsextremen Szene um die Partei „Die Heimat“ (damals noch NPD) zuzuordnen war und zusammen mit dem damaligen NPD-Politiker Patrick Schröder (u.a. Kreisvorsitzender in Weiden/Oberpfalz-Tirschenreuth und Mitglied des Landesvorstands Bayern) das seit dem Jahr 2006 betriebene FSN-Medienportal betreute. In dessen Livesendungen wurden häufig Szene-Musiker oder rechtsextreme Parteifunktionäre live zugeschaltet. In den Sendungen tauchten u. a. der damalige NPD-Bundeschef Udo Pastörs und der damalige NPD-Pressesprecher Frank Franz auf. Diesen Personen konnten die Zuhörer von FSN dann Fragen stellen (vgl. de.wikipedia.org/wiki/FSN_(Medienportal)). Eine solche Betätigung stellt eine Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Partei „Die Heimat“ dar, da damit deren Außendarstellung und Außenwirkung positiv beeinflusst werden sollte. Nach summarischer Prüfung hat der Antragsteller daher die Partei „Die Heimat“ und deren verfassungsfeindliche Bestrebungen auch im Jahr 2016 schon i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (2008) unterstützt.

28
3. Der Widerruf der im Jahr 2018 erteilten Waffenbesitzkarte begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken, da der Widerruf jedenfalls in eine Rücknahme umgedeutet werden kann (s.o. Nr. 2).

29
Dabei ist auf den zum Zeitpunkt der Erteilung der Waffenbesitzkarte gültigen § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (2017) abzustellen. Danach sind Personen unzuverlässig, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung, oder b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Dabei reichen bloße Spekulationen und Vermutungen nicht aus, sondern es müssen belegbare Tatsachen die geschlussfolgerten Annahmen rechtfertigen.

30
Diese Voraussetzungen lagen hier im Jahr 2018 vor. Denn nach den eigenen Angaben des Antragstellers bei der polizeilichen Vernehmung aus dem Jahr 2010 sowie den zahlreichen Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden unterstützte der Antragsteller möglicherweise schon seit 2007, jedenfalls aber seit dem Jahr 2010 die Bestrebungen der Partei „Die Heimat“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung (s.o. Nr. 2). Damit liegen ausreichende Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er verfassungsfeindliche Bestrebung unterstützt.

31
Im Übrigen konnte die Waffenbesitzkarte auch deshalb widerrufen werden, weil mit der rechtmäßigen Ungültigerklärung des Jagdscheins (s.u. Nr. 4) das Bedürfnis für eine Waffenbesitzkarte nach §§ 8, 13 WaffG entfallen ist, da zu den nachträglich eintretenden Tatsachen i.S.v. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG auch der Wegfall des waffenrechtlichen Bedürfnisses gehört (vgl. OVG Berlin, U.v. 14.10.1998 – 1 B 67/95 – NVwZ-RR 2000, 431/432). Besondere Gründe, die auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses ein Absehen von einem Widerruf nach § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG in Betracht kommen lassen könnten, sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.

32
4. Auch die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins gemäß § 18 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) i.d.F. d. Bek. vom 29. September 1976 (BGBl I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328) i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erweist sich als rechtmäßig, denn auch der Jagdschein ist rechtswidrig erteilt worden. Gemäß § 18 BJagdG werden ursprünglicher und nachträglicher Versagungsgrund gleichbehandelt (vgl. Lorz/Metzger a.a.O. § 18 BJagdG Rn. 1). Hinsichtlich der Frage, ob der Jagdschein rechtmäßig erteilt worden ist, ist auf den Zeitpunkt der letzten Verlängerung im Jahr 2021 abzustellen, da die Zuverlässigkeit bei der Verlängerung stets neu zu beurteilen ist und die Maßstäbe den aktuell geltenden Vorschriften zu entnehmen sind (vgl. Lorz/Metzger, Jagdrecht, 5. Aufl. 2023, § 15 BJagdG Rn. 12; OVG NW, U.v. 24.05.2006 – 20 A 2531/04 – juris Rn. 37).

33
Zum Zeitpunkt der Verlängerung des Jagdscheins im Jahr 2021 war der Antragsteller nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG (2020) als unzuverlässig anzusehen, da er damals nach seinen eigenen Angaben Mitglied der Partei „Die Heimat“ war. Gegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG bestehen bei summarischer Prüfung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (s.o. Nr. 1.4).

34
Es liegt auch diesbezüglich kein Ausnahmefall i.S.v. § 5 Abs. 2 WaffG vor (s.o. Nr. 1.5).

35
5. Wegen der Unzuverlässigkeit des Antragstellers aus den genannten Gründen kann dahinstehen, ob allein seine fortdauernde Mitgliedschaft in der Partei „Die Heimat“ eine nachträglich eingetretene Tatsache i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG darstellt. Es spricht einiges dafür, dass das bloße Beibehalten einer Mitgliedschaft in einer Partei und die ggf. regelmäßig-wiederkehrende Bezahlung der Mitgliedsbeiträge entsprechend der Satzung keine nachträgliche Änderung der Sachlage ist. Auch die Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2017 (U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – juris Rn 633 ff.), dass es sich bei der Partei „Die Heimat“ um eine verfassungsfeindliche Partei handelt, ist keine nachträgliche Tatsache, da die Partei nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts auch schon in den Jahren davor verfassungsfeindlich war.

36
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

37
7. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5, 50.2 und 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013.

38
8. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Löffler. Gesellschaftsrecht • Handelsrecht • Steuerrecht

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Die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen sind

  • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
  • Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
  • Fachanwaltsordnung (FAO)
  • Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO – bis 01.07.2004)
  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG – ab 01.07.2004)
  • Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE)

Die aktuell geltenden Regelungen finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de in der Rubrik Berufsrecht.

Zuständige Berufshaftpflichtversicherung

Victoria Versicherung
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Impressum

der Helmut Niemeyer GmbH

Verantwortlich für den Inhalt auf heni-werkzeuge.de, Angaben gemäß § 5 Telemediengesetz

Helmut Niemeyer GmbH

Walter-Freitag-Straße 9a
42899 Remscheid
Telefon: 02191 95580
info@heni.de

Filiale Chemnitz

Bergstraße 14
09390 Gornsdorf
Telefon: 03721 20031
info-chemnitz@heni.de
 

Geschäftsführer:

  • Ralf Niemeyer
  • Dirk Niemeyer
  • Torsten Niemeyer

Vertretungsberechtigt:

  • Tobias Niemeyer (Prokura)

Verantwortlicher i.S.d. §18 Abs. 2 MStV:
Hanna Mantei / Walter-Freitag-Straße 9a, 42899 Remscheid

Die Helmut Niemeyer GmbH Remscheid ist eingetragen unter der Handelsregister Nummer HRB 11 333 beim Amtsgericht Wuppertal.

USt-IdNr.: DE 120 812 326
Finanzamt Remscheid


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Widerrufsbelehrung & Widerrufsformular

A. Widerrufsbelehrung

Einleitung

Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können:

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Oputec GmbH & Co. KG, Theodor-Neizert-Str. 10, 56170 Bendorf, Deutschland, Tel.: 0800 82 4444 3, E-Mail: info@oputec.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Ausschluss bzw. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig bei Verträgen zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden.

Das Widerrufsrecht gilt nicht für Verbraucher, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören und deren alleiniger Wohnsitz und Lieferadresse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses außerhalb der Europäischen Union liegen.

Allgemeine Hinweise

1) Bitte vermeiden Sie Beschädigungen und Verunreinigungen der Ware. Senden Sie die Ware bitte in Originalverpackung mit sämtlichem Zubehör und mit allen Verpackungsbestandteilen an uns zurück. Verwenden Sie ggf. eine schützende Umverpackung. Wenn Sie die Originalverpackung nicht mehr besitzen, sorgen Sie bitte mit einer geeigneten Verpackung für einen ausreichenden Schutz vor Transportschäden.
2) Senden Sie die Ware bitte nicht unfrei an uns zurück.
3) Bitte beachten Sie, dass die vorgenannten Ziffern 1-2 nicht Voraussetzung für die wirksame Ausübung des Widerrufsrechts sind.

B. Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es zurück.

An

Oputec GmbH & Co. KG
Theodor-Neizert-Str. 10
56170 Bendorf
Deutschland

E-Mail: info@oputec.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

_______________________________________________________

_______________________________________________________

Bestellt am (*) ____________ / erhalten am (*) __________________

________________________________________________________
Name des/der Verbraucher(s)

________________________________________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s)

________________________________________________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

_________________________
Datum

(*) Unzutreffendes streichen

 

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Impressum

Gesetzliche Anbieterkennung
Hagen E-Commerce GmbH
vertreten durch die Geschäftsführer Michael Hagen und Nicole Hagen
Wittenbergener Weg 79
22559 Hamburg
Deutschland

Niederlassung Schleswig-Holstein:
Osterbrooksweg 69
22869 Schenefeld
Deutschland

Kontaktdaten:
Telefon: +49 (0)40 22 85 99 690
Fax: +4940-82 29 40 09
E-Mail: service@elektro4000.de

Firmendaten:
USt-ID Deutschland: DE315779773
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg
Handelsregisternummer: HRB 149366

Rücksendeadresse:
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Bankverbindung:
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IBAN: DE77200505501265148112
BIC: HASPDEHHXXX
PayPal:
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Inhaltlich Verantwortlicher gemäß §18 Abs. 2 MStV:
Herr Michael Hagen – Wittenbergener Weg 79, 22559 Hamburg, Deutschland

Alternative Streitbeilegung:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Wir sind nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen.

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Impressum

VEKO GmbH
Geschäftsführende Gesellschafter: Thomas Lay und Susanne Lay
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Technisch Verantwortliche: Jana Scholz

 

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Datenschutz

 

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eigentlich schnell hier vergehen, meinte Hans Castorp. Schnell und langsam, wie du nun willst, antwortete Joachim. Sie vergeht überhaupt nicht, will ich dir sagen, es ist gar keine Zeit, und es ist auch kein Leben, nein, das ist es nicht, sagte er kopfschüttelnd und griff wieder zum Glase.

Joachim wollte von Hamburg hören und hatte das Gespräch auf die geplante Elbregulierung gebracht. Epochal sagte Hans Castorp. Epochal für die Entwicklung unserer Schiffahrt, gar nicht zu überschätzen.Wir setzen fünfzig Millionen als sofortige einmalige Ausgabe dafür ins Budget, und du kannst überzeugt sein, wir wissen genau, was wir tun.

schläfst ja sagte Joachim. Komm, es ist Zeit, zu Bett zu gehen, für uns beide. Es ist überhaupt keine Zeit, sagte Hans Castorp mit schwerer Zunge.Aber er ging doch mit, etwas gebückt und steifbeinig, wie ein Mensch, der von Müdigkeit förmlich zu Boden gezogen wird, nahm sich jedoch gewaltsam zusammen, als er in der nur noch matt erleuchteten Halle Joachim sagen hörte Da sitzt Krokowski.

Bobschlitten Und das erzählst du mir so in aller Gemütsruhe Du bist ja ganz zynisch geworden in diesen fünf Monaten Gar nicht zynisch, antwortete Joachim achselzuckend. Wieso denn Das ist den Leichen doch einerlei…Übrigens kann es wohl sein, da man zynisch wird hier bei uns.

sagte Joachim, da sieht es böse aus.Ein österreichischer Aristokrat, wei t du, eleganter Mann und ganz wie zum Herrenreiter geboren.Und nun steht es so mit ihm.Aber er geht noch herum. Während sie ihren Weg fortsetzten, sprach Hans Castorp angelegentlich über den Husten des Herrenreiters.

nicht geheizt rief er plötzlich und lief zu den Röhren, um die Hände daran zu legen… Nein, wir werden hier ziemlich kühl gehalten, antwortete Joachim. Da mu es anders kommen, bis im August die Zentralheizung angezündet wird.

Zeit, sagt man, ist Lethe aber auch Fernluft ist so ein Trank, und sollte sie weniger gründlich wirken, so tut sie es dafür desto rascher.Dergleichen erfuhr auch Hans Castorp.Er hatte nicht beabsichtigt, diese Reise sonderlich wichtig zu nehmen, sich innerlich auf sie einzulassen.

ersten Stockwerk blieb Hans Castorp plötzlich stehen, festgebannt von einem vollkommen grä lichen Geräusch, das in geringer Entfernung hinter einer Biegung des Korridors vernehmlich wurde, einem Geräusch, nicht laut, aber so ausgemacht abscheulicher Art, da Hans Castorp eine Grimasse schnitt und seinen Vetter mit erweiterten Augen ansah.

Verlobter war bei ihr, englischer Marineoffizier, aber er benahm sich nicht gerade stramm.Jeden Augenblick kam er auf den Korridor hinaus, um zu weinen, ganz wie ein kleiner Junge.Und dann rieb er sich die Backen mit Cold-cream ein, weil er rasiert war und die Tränen ihn da so brannten.

angekommen. Dr.Krokowski begrü te den neuen Hausgenossen mit einer gewissen heiteren, stämmigen und aufmunternden Herzhaftigkeit, als wollte er andeuten, da Aug in Auge mit ihm jede Befangenheit überflüssig und einzig fröhliches Vertrauen am Platze sei.

Stellen des Ganges, auf dem Fu boden vor den wei lackierten numerierten Türen, standen gewisse Ballons, gro e, bauchige Gefä e mit kurzen Hälsen, nach deren Bedeutung zu fragen Hans Castorp fürs erste verga. Hier bist du, sagte Joachim.

Restaurant war es hell, elegant und gemütlich.Es lag gleich rechts an der Halle, den Konversationsräumen gegenüber, und wurde, wie Joachim erklärte, hauptsächlich von neu angekommenen, au er der Zeit speisenden Gästen, und von solchen, die Besuch hatten, benutzt.

Fünfzig Meter.Im Prospekt steht hundert, aber es sind blo fünfzig.Am allerhöchsten liegt das Sanatorium Schatzalp dort drüben, man kann es nicht sehen.Die müssen im Winter ihre Leichen per Bobschlitten herunterbefördern, weil dann die Wege nicht fahrbar sind.

junger Anfänger gegen sie mit deinen fünf Monaten und wirst es noch sein, wenn du ein Jahr auf dem Buckel hast, sagte Hans Castorp zu seinem Vetter worauf Joachim mit jenem Achselzucken, das ihm früher nicht eigen gewesen war, zur Menukarte griff.

brillant, da du gekommen bist sagte er, und seine gemächliche Stimme war bewegt. Ich kann wohl sagen, es ist für mich geradezu ein Ereignis.Das ist doch einmal eine Abwechslung, ich meine, es ist ein Einschnitt, eine Gliederung in dem ewigen, grenzenlosen Einerlei.

müsse man nun hinunterschlucken, ohne das Gesicht zu verziehen.Au erdem sei sie klatschsüchtig, wie übrigens die meisten hier oben, und einer anderen Dame, Frau Iltis, sage sie nach, sie trage ein Sterilett. Sterilett nennt sie das, das ist doch unbezahlbar Und halb liegend, gegen die Lehnen ihrer Stühle zurückgeworfen, lachten sie so sehr, da ihnen der Leib bebte und sie fast gleichzeitig Schluckauf bekamen.

Joachim ging auch nicht darauf ein, sondern sagte nur Das ist die Luft und hat nichts zu sagen.Behrens selbst hat den ganzen Tag blaue Backen.Manche gewöhnen sich nie.Na, go on, wir kriegen sonst nichts mehr zu essen. Drau en zeigte sich wieder die Krankenschwester, kurzsichtig und neugierig nach ihnen spähend.

Seine Meinung vielmehr war gewesen, sie rasch abzutun, weil sie abgetan werden mu te, ganz als derselbe zurückzukehren, als der er abgefahren war, und sein Leben genau dort wieder aufzunehmen, wo er es für einen Augenblick hatte liegen lassen müssen.

meinst du antwortete Joachim. Nicht wahr, ich denke doch auch sagte er und setzte sich höher ins Kissen zurück doch nahm er gleich wieder eine schrägere Stellung ein. Es geht mir ja besser, erklärte er aber gesund bin ich eben noch nicht.

Sonderbarerweise antwortete Hans Castorp hierauf nur mit der Frage, ob man hier eigentlich Porter bekommen könne, und als sein Vetter ihn etwas erstaunt betrachtete, sah er, da jener im Einschlafen begriffen war, eigentlich schlief er schon.

freundliches, gaumig sprechendes Mädchen in schwarzem Kleide mit wei er Schürze und einem gro en Gesicht von überaus gesunder Farbe bediente sie, und zu seiner gro en Heiterkeit lie Hans Castorp sich belehren, da man die Kellnerinnen hier Saaltöchter nenne.

Castorp konnte sich gar nicht über den vernommenen Husten beruhigen, er versicherte wiederholt, da man förmlich dabei in den Herrenreiter hineinsähe, und als sie das Restaurant betraten, hatten seine reisemüden Augen einen erregten Glanz.

halbes Jahr du bist ja schon fast ein halbes Jahr hier Man hat doch nicht so viel Zeit Ja, Zeit, sagte Joachim und nickte mehrmals geradeaus, ohne sich um des Vetters ehrliche Entrüstung zu kümmern. Die springen hier um mit der menschlichen Zeit, das glaubst du gar nicht.

bestellten eine Flasche Gruaud Larose bei ihr, die Hans Castorp noch einmal fortschickte, um sie besser temperieren zu lassen.Das Essen war vorzüglich.Es gab Spargelsuppe, gefüllte Tomaten, Braten mit vielerlei Zutat, eine besonders gut bereitete sü e Speise, eine Käseplatte und Obst.

hatte aber die Wendung Wir hier oben gemeint, die Joachim schon zum dritten- oder viertenmal gebraucht hatte und die ihn auf irgendeine Weise beklemmend und seltsam anmutete. Unser Sanatorium liegt noch höher als der Ort, wie du siehst, fuhr Joachim fort.

sitze mit ihm am Tische, namens Frau Stöhr, ziemlich krank übrigens, eine Musikersgattin aus Cannstatt, die sei das Ungebildetste, was ihm jemals vorgekommen. Desinfiszieren sage sie, aber in vollstem Ernst.Und den Assistenten Krokowski nenne sie den Fomulus.

jungen Leute sich niedergelassen hatten, wechselte sie den Platz, um ihnen den Rücken zuzuwenden.Sie sei menschenscheu, erklärte Joachim leise, und esse immer mit einem Buche im Restaurant.Man wollte wissen, da sie schon als ganz junges Mädchen in Lungensanatorien eingetreten sei und seitdem nicht mehr in der Welt gelebt habe.

wäre kein Nachteil für eine Geschichte, sondern eher ein Vorteil denn Geschichten müssen vergangen sein, und je vergangener, könnte man sagen, desto besser für sie in ihrer Eigenschaft als Geschichten und für den Erzähler, den raunenden Beschwörer des Imperfekts.

Sechzehnhundert Meter Das sind ja annähernd fünftausend Fu, wenn ich es ausrechne.In meinem Leben war ich noch nicht so hoch. Und Hans Castorp nahm neugierig einen tiefen, probenden Atemzug von der fremden Luft.Sie war frisch und nichts weiter.

vorüber.Er sah, da der Aufstieg ein Ende genommen hatte, die Pa höhe überwunden war.Auf ebener Talsohle rollte der Zug nun bequemer dahin.Es war gegen acht Uhr, noch hielt sich der Tag.Ein See erschien in landschaftlicher Ferne, seine Flut war grau, und schwarz stiegen Fichtenwälder neben seinen Ufern an den umgebenden Höhen hinan, wurden dünn weiter oben, verloren sich und lie en nebelig-kahles Gestein zurück.

Vetter von der Seite an.Joachim war grö er und breiter als er, ein Bild der Jugendkraft und wie für die Uniform geschaffen.Er war von dem sehr braunen Typus, den seine blonde Heimat nicht selten hervorbringt, und seine ohnehin dunkle Gesichtshaut war durch Verbrennung beinahe bronzefarben geworden.

artige Fernblicke in die heilig-phantasmagorisch sich türmende Gipfelwelt des Hochgebirges, in das man hinan- und hineinstrebte, eröffneten sich und gingen dem ehrfürchtigen Auge durch Pfadbiegungen wieder verloren.Hans Castorp bedachte, da er die Zone der Laubbäume unter sich gelassen habe, auch die der Singvögel wohl, wenn ihm recht war, und dieser Gedanke des Aufhörens und der Verarmung bewirkte, da er, angewandelt von einem leichten Schwindel und Übelbefinden, für zwei Sekunden die Augen mit der Hand bedeckte.

Dagegen trank er mit Vergnügen, ja mit einer gewissen Hingebung von dem Wein, und gab unter sorgfältiger Vermeidung allzu gefühlvoller Wendungen wiederholt seiner Genugtuung Ausdruck, da jemand da sei, mit dem man ein vernünftiges Wort reden könne.

eingewurzelte Gewohnheit zwischen den Vettern.Ein Mann in Livree, mit Tressenmütze, sah zu, wie sie einander der junge Ziem en in militärischer Haltung rasch und ein bi chen verlegen die Hände schüttelten, und kam dann heran, um sich Hans Castorps Gepäckschein auszubitten denn er war der Concierge des Internationalen Sanatoriums Berghof und zeigte sich willens, den gro en Koffer des Gastes vom Bahnhof Platz zu holen, indes die Herren direkt mit dem Wagen zum Abendbrot fuhren.

einen schwarzen, zweireihigen, schon etwas abgenutzten Sakkoanzug, schwarze, durchbrochene, sandalenartige Halbschuhe zu dicken, grauwollenen Socken und einen weich überfallenden Halskragen, wie Hans Castorp ihn bis dahin nur bei einem Photographen in Danzig gesehen hatte und welcher der Erscheinung Dr.

Wochen sind wie ein Tag vor ihnen.Du wirst schon sehen.Du wirst das alles schon lernen, sagte er und setzte hinzu Man ändert hier seine Begriffe. Hans Castorp betrachtete ihn unausgesetzt von der Seite. Du hast dich aber doch prachtvoll erholt, sagte er kopfschüttelnd.

Übrigens war auch Joachim in belebter Stimmung, und um so freier und aufgeräumter ging ihr Gespräch, als die summende, pochende Dame ganz plötzlich aufgestanden und davongegangen war.Sie gestikulierten beim Essen mit den Gabeln, machten, einen Bissen in der Backe, wichtige Mienen, lachten, nickten, hoben die Schultern und hatten noch nicht ordentlich hinuntergeschluckt, wenn sie schon weitersprachen.

durch mehrerer Herren Länder, bergauf und bergab, von der süddeutschen Hochebene hinunter zum Gestade des Schwäbischen Meeres und zu Schiff über seine springenden Wellen hin, dahin über Schlünde, die früher für unergründlich galten.Von da an verzettelt sich die Reise, die solange gro zügig, in direkten Linien vonstatten ging.

bedenken, sagte er, da ich dergleichen nie gehört habe, da es mir völlig neu ist, da macht es natürlich Eindruck auf mich.Es gibt so vielerlei Husten, trockenen und losen, und der lose ist eher noch vorteilhafter, wie man allgemein sagt, und besser, als wenn man so bellt.

Stockfinstere Tunnel kamen, und wenn es wieder Tag wurde, taten weitläufige Abgründe mit Ortschaften in der Tiefe sich auf.Sie schlossen sich, neue Engpässe folgten, mit Schneeresten in ihren Schründen und Spalten.Es gab Aufenthalte an armseligen Bahnhofshäuschen, Kopfstationen, die der Zug in entgegengesetzter Richtung verlie, was verwirrend wirkte, da man nicht mehr wu te, wie man fuhr und sich der Himmelsgegenden nicht länger entsann.

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Gesetzliche Neuregelungen
 
Was ändert sich im Januar 2025?
 

Der Mindestlohn und auch das Wohngeld steigen. Eltern können höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Die elektronische Patientenakte kommt. Für Altkleider gibt es eine Recyclingpflicht.

 
 
 

Arbeit

Mindestlohn steigt – und damit auch Grenzen für Mini- und Midijob

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto in der Stunde. Damit wird die unterste Lohngrenze um 41 Cent höher liegen als im Jahr 2024. Gleichzeitig erhöht sich die Minijob-Grenze: von 538 Euro auf 556 Euro brutto. Die unterste Midijob-Grenze liegt im kommenden Jahr bei 556,01 Euro. Die oberste Grenze im sogenannten Übergangsbereich bleibt bei 2.000 Euro brutto im Monat. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte geringere Beiträge in die Sozialversicherungen.

Weitere Informationen zum Mindestlohn

Bezugszeit für Kurzarbeitergeld verdoppelt

Die Bundesregierung verlängert die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf 24 Monate. Die Maßnahme tritt zum 1. Januar in Kraft und ist befristet bis Ende 2025. Anschließend gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten. Ohne die Verlängerung wäre davon auszugehen, dass es in den kommenden Monaten zu einem erheblichen Personalabbau in bereits von Kurzarbeit betroffenen Betrieben käme.

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld

Soziales

Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025

Im Jahr 2025 bleibt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung stabil bei 5,0 Prozent.

Weitere Informationen zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025

Das Wohngeld steigt 

Anfang 2025 wird das Wohngeld an die allgemeine Preis- und Mietenentwicklung angepasst: es steigt um durchschnittlich 15 Prozent oder etwa 30 Euro pro Monat. Davon profitieren rund zwei Millionen Haushalte – vor allem Alleinerziehende, Familien, Rentnerinnen und Rentner. Haushalte, die bereits Wohngeld erhalten, bekommen das erhöhte Wohngeld Plus für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 automatisch.

Weitere Informationen zum Wohngeld

Beitragsbemessungsgrenzen steigen

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen. Grund dafür ist die positive Einkommensentwicklung. 2023 betrug die Lohnzuwachsrate 6,44 Prozent.

Weitere Informationen zur Beitragsbemessungsgrenze

Nullrunde für Regelsätze im Jahr 2025 

Die Höhe des Bürgergeldes und der Sozialhilfe bleiben 2025 unverändert. Alleinstehende erhalten weiterhin 563 Euro im Monat. Die Besitzschutzregelung gilt nicht für Asylbewerber, die in den ersten 36 Monaten in Deutschland Geldleistungen erhalten. Dementsprechend sinken diese Leistungen in 2025. 

Weitere Informationen zum Bürgergeld

Altersvorsorge auf einen Blick

Wie steht es um die Absicherung im Alter? Die Digitale Rentenübersicht gibt seit Mitte 2023 einen Überblick über die Ansprüche aus gesetzlicher, privater und betrieblicher Vorsorge. Zum 1. Januar 2025 müssen Vorsorgeeinrichtungen an das Online-Portal der Deutschen Rentenversicherung angebunden sein. Die Nutzung des Online-Portals ist freiwillig, kostenlos und von jedem gängigen Internetbrowser aus möglich.

Weitere Informationen zur Altersvorsorge

Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstgrenzen steigen 

Wer eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht, kann ab Januar 2025 mehr hinzuverdienen. Bei voller Erwerbsminderung ergibt sich eine jährliche Hinzuverdienst-Grenze von rund 19.661 Euro. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Mindesthinzuverdienst-Grenze rund 39.322 Euro.

Weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrente

Altersgrenze für Renteneintritt steigt auf 66 Jahre und vier Monate

Seit 2012 wird das Renteneintrittsalter schrittweise angehoben („Rente mit 67“) – bis 2031 auf das 67. Lebensjahr. Aktuell erreicht der Jahrgang 1960 seine reguläre Altersgrenze mit 66 Jahren und vier Monaten. Für Menschen, die später geboren wurden, erhöht sich das Renteneintrittsalter in Zwei-Monats-Schritten weiter. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt das 67. Lebensjahr als Altersgrenze.

Bei der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte (ursprünglich „Rente mit 63“) steigt die Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr. 1961 Geborene können diese Altersrente ab einem Alter von 64 Jahre und sechs Monaten erhalten. Für später Geborene erhöht sich die Altersgrenze pro Jahrgang um zwei Monate. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 65. Lebensjahr als Altersgrenze. 

Weitere Informationen zur Altersgrenze für Renteneintritt

Mehr Qualität in der Kinderbetreuung

Mit vier Milliarden Euro unterstützt der Bund die Länder in den nächsten beiden Jahren erneut dabei, die Qualität in der Kindertagesbetreuung weiter zu verbessern. Mit finanziellen Mitteln aus dem Kita-Qualitätsgesetz sollen unter anderem mehr Fachkräfte gewonnen werden. 

Weitere Informationen zum Kita-Qualitätsgesetz

Gesundheit 

Die elektronische Patientenakte ePA

Ab dem 15. Januar müssen die Krankenkassen allen gesetzlich Versicherten die elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung stellen. Sie wird dann in einem gestuften Verfahren eingeführt: Zunächst wird sie in Modellregionen erprobt und getestet, bevor sie bundesweit zum Einsatz kommt. 

Weitere Informationen zur elektronischen Patientenakte

Krankenhausreform: Gute stationäre Behandlung für alle

Weniger ökonomischer Druck für Kliniken, bessere Versorgungsqualität – das bezweckt die Krankenhausreform. Das bisherige Vergütungssystem der Fallpauschalen wird angepasst. Damit werden Kliniken von dem finanziellen Druck befreit, immer mehr Fälle zu erbringen. Künftig sollen sie einen Großteil der Vergütung für das Vorhalten von Leistungen bekommen. Kliniken sollen auch Qualitätskriterien erfüllen, um einer sogenannten Leistungsgruppe zugewiesen zu werden. Diese Kriterien sollen bundesweit einheitlich definiert sein – damit Leistungen nur dort erbracht werden, wo das Personal die Erfahrung hat und die geeignete technische Ausstattung vorhanden ist.

Weitere Informationen zur Krankenhausreform

Pflege

Höhere Leistungen für Pflegebedürftige

Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung steigen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent – auch die Leistungen bei stationärer Pflege. Dies entlastet Pflegebedürftige bei pflegebedingten Ausgaben, die sie selber tragen müssen. Die Anpassung der Leistungsbeträge hat ein Gesamtvolumen von 1,8 Milliarden Euro.

Weitere Informationen zu Leistungen in der Pflege

Höhere Beitragssätze für die Pflege ab 2025

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung steigt um 0,2 Prozentpunkte. Der Schritt ist notwendig, um die Zahlungsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung sicherzustellen.

Weitere Informationen zur Erhöhung der Pflegebeiträge

Finanzen und Steuern

Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag steigen

Der steuerliche Grundfreibetrag – also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss – steigt 2025 auf 12.096 Euro und 2026 auf 12.348 Euro. Dieser Betrag bleibt steuerfrei, weil er das Existenzminimum einer erwachsenen Person sichert. Gleichzeitig wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben – auf 9.600 Euro im Jahr 2025 und auf 9.756 Euro im Jahr 2026. Darüber hinaus wird das Kindergeld ab Januar um fünf Euro erhöht – genauso wie der Kindersofortzuschlag für Familien, die ein geringes Einkommen haben. 

Weitere Informationen zu steuerlichen Entlastungen

Entlastung für Familien und Vermieter 

Künftig sind 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar. Vermieter werden steuerlich entlastet, wenn sie dauerhaft vergünstigten Wohnraum zur Verfügung stellen. Diese und weitere steuerliche Verbesserungen sind im Jahressteuergesetz 2024 geregelt.

Weitere Informationen zum Jahressteuergesetz

Post muss pünktlich sein – Briefporto steigt

Standardbriefe in der Grundversorgung müssen zu 99 Prozent am vierten Werktag den Empfänger erreichen. Ab dem 1. Januar 2025 steigt der Preis für einen Standardbrief von 0,85 Euro auf 0,95 Euro und eine Postkarte kostet dann 0,95 Euro. Wichtig bleibt jedoch: Die Post-Grundversorgung muss gesichert und finanzierbar sein.

Weitere Informationen zum Postgesetz

Wachstumschancengesetz: Besteuerungsanteil der Renten steigt langsamer

Der zu versteuernde Anteil der Rente steigt langsamer als ursprünglich geplant. Durch das Wachstumschancengesetz steigt der Anteil nicht mehr in Ein-Prozent-Schritten, sondern seit 2023 nur noch in 0,5-Prozent-Schritten. Ab Januar 2025 liegt der Anteil der zu besteuernden Rente bei 83,5 Prozent. 

Weitere Informationen zum Wachstumschancengesetz

Ermäßigter Steuersatz für Kunsthandel

Für die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Kunstgegenständen gilt wieder der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent anstelle von 19 Prozent. So werden wichtige Präsentations- und Vermarktungsmöglichkeiten für Künstlerinnen und Künstler gesichert.

Weitere Informationen zu Steuern im Kunsthandel

Justiz

Bundesverfassungsgericht gestärkt

Mit der Änderung des Grundgesetzes und den begleitenden einfachgesetzlichen Anpassungen wird die Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichtes gestärkt. Mit der Verfassungsänderung werden wichtige Regelungen zum Status und zur Arbeit des Bundesverfassungsgerichts ins Grundgesetz aufgenommen. Damit können sie nur noch mit einer Verfassungsmehrheit, also mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln des Bundesrates geändert werden. 

Weitere Informationen zur Stärkung des Bundesverfassungsgerichts

Bürokratie abbauen 

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz und eine Entlastungsverordnung treten im Januar in Kraft. Zum Beispiel müssen deutsche Staatsbürger im Hotel keinen Meldeschein mehr ausfüllen. Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden verkürzt und Arbeitsverträge können vollständig digital geschlossen werden. Über 1,3 Milliarden Euro beträgt die jährliche Entlastung.

Weitere Informationen zum Bürokratieabbau

Verkehr

Führerschein-Umtausch für Jahrgang 1971 oder später

Bis zum 19. Januar 2025 müssen die Führerscheine für den Jahrgang 1971 oder später umgetauscht werden, wenn der Führerschein mit einem Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 versehen wurde. Sie sollen in der Europäischen Union einheitlich sein – und damit fälschungssicherer. Deshalb wird der neue Führerschein auch zeitlich befristet, damit eine regelmäßige Aktualisierung von Passfoto und Personendaten erfolgen kann. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt dabei unverändert bestehen.

Weitere Informationen zum Führerscheinumtausch

Weiterfahren mit dem Deutschlandticket – Preis jetzt 58 Euro

Der Preis für das Deutschlandticket steigt ab Januar auf 58 Euro. Aber es geht weiter mit dem Deutschlandticket. Ein Baustein für die Finanzierung des Deutschlandtickets sind Mittel, die im Einführungsjahr 2023 nicht verbraucht wurden. Eine Änderung des Regionalisierungsgesetzes ermöglicht es, dass dieses Geld nun eingesetzt werden kann.

Weitere Informationen zum Deutschlandticket

Digitales

Angenehmeres Surfen im Internet

Weniger Cookie-Banner: Beim Internet-Surfen kann künftig darauf verzichtet werden, immer wieder in die Verwendung von Cookies einzuwilligen. Stattdessen kann die Zustimmung oder Ablehnung dauerhaft hinterlegt werden. Die Regelung muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Weitere Informationen zur Cookie-Verordnung

Landwirtschaft

Schutz für Lieferanten und Käufer in der Lebensmittellieferkette ausgeweitet

Größere Lieferanten bestimmter Produktgruppen, wie Milch, Obst und Gemüse werden künftig dauerhaft geschützt. Bisher war dieser Schutz befristet. Damit haben Molkereien und große Erzeugerorganisationen gegenüber dem Lebensmittelhandel eine bessere Position. Außerdem gilt ein Umgehungsverbot für verbotene – sogenannte schwarze – Praktiken. 

Weitere Informationen zur Lebensmittellieferkette

EU-Agrarförderung wird praxisgerechter 

Die EU-Agrarförderung wird weiter vereinfacht und passgenauer für die landwirtschaftlichen Betriebe. Das schafft Planungssicherheit und eine verlässliche sowie zukunftsfähige Förderung. Zugleich werden die Umweltleistungen der Landwirtinnen und Landwirte honoriert. Beispielsweise wird der regelmäßige Fruchtwechsel auf Anbauflächen vereinfacht. Er trägt dazu bei, die Bodenqualität zu bewahren und zu verbessern. Abweichungen von der vorgeschriebenen Mindestbreite bei Blühstreifen und -flächen sind unschädlich, solange eine vorgeschriebene Länge überwiegend eingehalten wird. Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie zum Beispiel Rechnungskopien und Lohn- und Gehaltslisten werden von zehn auf acht Jahre verkürzt. 

Weitere Informationen zur EU-Agrarförderung

Grundsteuerwert bei Vererbung von Höfen

Zum Jahreswechsel tritt die Novelle der Höfeordnung in Kraft. Zur Ermittlung der Hofeigenschaft und der Abfindungshöhe der weichenden Erben wird auf den Grundsteuerwert des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes abgestellt und nicht mehr auf den Einheitswert. Ein Hof im Sinne der Höfeordnung liegt dann ab einem Grundsteuerwert von 54.000 Euro vor. Die Abfindung errechnet sich aus dem Hofeswert, der das 0,6-fache des Grundsteuerwertes beträgt. Der Abzug von Verbindlichkeiten kann den Hofeswert bis zu 80 Prozent mindern.

Weitere Informationen zum Grundsteuerwert

Verbraucherschutz

Hersteller von Einwegkunststoffprodukten müssen sich bis 31.12.2024 registrieren

Hersteller von Produkten aus Einwegplastik wie Zigarettenfilter, Getränkebecher und Folienverpackungen müssen sich seit 2024 an den Kosten der Abfallbeseitigung in Parks und Straßen beteiligen. Sie zahlen eine jährliche Abgabe in einen Fonds ein. Aus dem Fonds können Kommunen Gelder erhalten, die ihre Kosten für Abfallbewirtschaftung und Sensibilisierungsmaßnahmen decken. Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, mussten sich bis zum 31. Dezember 2024 auf der Online-Plattform DIVID registrieren. Andernfalls drohen den Firmen Geldbußen und zukünftig ein Vertriebsverbot in Deutschland.

Weitere Informationen zur Registratur von Einwegplastik-Herstellern

Keine Amalgam-Füllungen mehr beim Zahnarzt 

Ab dem 1. Januar 2025 dürfen EU-weit Zahnarztpraxen kein Amalgam mehr für neue Zahnfüllungen verwenden. Damit soll das Quecksilber in der Umwelt reduziert werden. Geeignete zuzahlungsfreie Ersatzmaterialien stehen zur Verfügung. Im Frontzahnbereich bleibt es beim Anspruch auf zahnfarbene Kunststofffüllungen (Komposit). Bestehende Amalgam-Füllungen können übrigens im Mund bleiben. Das Quecksilberverbot bezieht sich nur auf künftige Füllungen. 

Weitere Informationen zu Amalgam-Füllungen 

Recyclingpflicht für verwendbare Textilien 

Für Altkleider und andere gebrauchte Textilien gelten seit Anfang 2025 EU-weit neue Regeln. Alte Textilien müssen nun grundsätzlich im Altkleidercontainer entsorgt werden. Damit sind auch Bettwäsche, Handtücher und andere Textilien darüber zu entsorgen. Ziel ist es, die Müllmengen nach und nach zu reduzieren und mehr Textilien zu recyceln, das heißt einer neuen Verwertung zuzuführen. Zugleich gilt: Unbrauchbare, stark verschmutzte oder kaputte Textilien sind hingegen weiterhin im Restmüll zu entsorgen. 

Weitere Informationen zur Entsorgung von Textilien

Neue Grenzwerte für Kaminöfen

Kamine, Kaminöfen und Öfen, die zwischen Januar 1995 und dem 21. März 2010 installiert wurden, müssen ab 1. Januar 2025 die in der Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Werte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten. Die Filter müssen nachgerüstet beziehungsweise ausgetauscht werden. Konkret heißt das: Sie dürfen pro Kubikmeter Abgas nicht mehr als vier Gramm Kohlenmonoxid und 0,15 Gramm Staub ausstoßen. Ob die Feuerstätte die neuen Grenzwerte einhält, kann beim Bezirksschornsteinfeger erfragt werden. Er kann auch über Ausnahmen von der Sanierungspflicht informieren.

Weitere Informationen zur Verordnung für Feuerungsanlagen

Strengere Vorgaben für den Verkauf von biozidhaltigen Produkten

Verkäufer von bestimmten Produkten, die Biozide enthalten, benötigen ab Januar 2025 eine spezielle Sachkunde und müssen sogenannte Abgabegespräche mit ihren Kunden führen. Dies gilt auch für den Onlinehandel. Im Fall des Online– oder Versand-Verkaufs muss das Abgabegespräch zuvor telefonisch oder per Videoübertragung nachweisbar erfolgen.

Weitere Informationen zur Abgabe von Biozid-Produkten

Minderungsrecht im Mobilfunk 

Wenn der Internetanschluss nicht die vertraglich vereinbarte Bandbreite liefert, kann die Rechnung für den Internetzugang gekürzt oder der Vertrag außerordentlich gekündigt werden. Für das Festnetz-Internet hat die Bundesnetzagentur bereits konkrete Vorgaben und ein offizielles Mess-Tool erstellt, um eine zu langsame Internetleistung nachzuweisen. 

Weitere Informationen zum Minderungsrecht im Mobilfunk 

Euro-Überweisungen innerhalb von zehn Sekunden

Ab 9. Januar wird die Echtzeitüberweisung in Europa flächendeckend eingeführt. Eine Sofortüberweisung soll unabhängig von Tag und Stunde ausgeführt werden und das Geld innerhalb von zehn Sekunden auf dem Konto des Empfängers eingehen. Es gibt also kein Warten mehr auf den nächsten Bankarbeitstag. Auf der anderen Seite soll der Auftraggeber ebenfalls innerhalb von zehn Sekunden darüber informiert werden, ob der überwiesene Betrag dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde oder nicht.

Weitere Informationen zu Euro-Überweisungen

Strengere Regeln für Restschuldversicherungen 

Ab Januar 2025 dürfen Verträge für Restschuldversicherungen frühestens eine Woche nach Abschluss eines Darlehensvertrages abgeschlossen werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen damit vor übereilten und überteuerten Abschlüssen geschützt werden. Wird dagegen verstoßen, ist der Versicherungsvertrag nichtig.

Weitere Informationen zur Finanzenversicherung

Recht auf intelligente Strommesser und dynamische Stromtarife 

Private Haushalte können sich ab Januar 2025 ein intelligentes Messsystem – einen sogenannten Smart Meter – einbauen lassen. Für Haushalte mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 Kilowattstunden oder einer Photovoltaik-Anlage mit mehr als sieben Kilowatt installierter Leistung ist der Einbau ab dem kommenden Jahr sogar verpflichtend. Die intelligenten Stromzähler erfassen nicht nur wieviel, sondern auch wann Strom verbraucht wird. Zusätzlich versenden sie die Daten automatisch. 

Ab 1. Januar 2025 sollen alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die Smart Meter nutzen, auch von dynamischen Tarifen profitieren: Sie können dann Strom beziehen, wenn er in kostengünstigeren Zeiten mit hoher Erneuerbare-Energien-Erzeugung zur Verfügung steht. Alle Stromanbieter müssen ihrer Kundschaft mit intelligentem Messsystem dann einen dynamischen Tarif anbieten. 

Weitere Informationen zur digitalen Energiewende

 
 
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Live From The Field

*Einladung zur Jahreshauptversammlung des FV Gondelsheim 1953 e.V.*

*Freitag, 04.04.2025 um 19:00 Uhr im Clubhaus des FV Gondelsheim 1953 e.V.*

Liebe Mitglieder und Ehrenmitglieder,
liebe Freunde und Gönner des Vereins,

wir möchten sie recht herzlich zu unserer Jahreshauptversammlung einladen. Wir haben folgende Tagesordnungspunkte vorgesehen:

TOP 1 Eröffnung und Totenehrung

TOP 2 Berichte der Beiräte und Vorstände
– Bericht des Vorsitzenden
– Jugendleitung
– Sportbetrieb
– Finanzbericht
– AH

TOP 3 Bericht Kassenprüfer

TOP 4 Aussprache zu den Berichten
TOP 5 Entlastung der Vorstandschaft
TOP 6 Wahlen (1. Vorsitzender, Vorstand Sportbetrieb, Vorstand Wirtschaftsbetrieb)

TOP 7 Ehrungen

TOP 8 Wünsche und Anträge

TOP 9 Verschiedenes

Schriftliche Wünsche und Anträge können bis zum 28.03.2025 an den Verein
FV Gondelsheim Schlosswiesen 4, 75053 Gondelsheim gerichtet werden.
Gerne auch per Mail an: info@fv1953.de

Wir würden uns über ihre Teilnahme sehr freuen.

Peter Kuzma, 1. Vorsitzender FV Gondelsheim

Der Internetauftritt des FV Gondelsheim e.V.